Montagmorgen, kurz nach acht. In einer Fachabteilung läuft seit vier Wochen ein Pilot mit einem KI-Assistenten, und die Stimmung ist gut. Angebote entstehen schneller, Störungsmeldungen lassen sich zügig nachschlagen, die ersten Kolleginnen und Kollegen fragen, wann es endlich für alle kommt. Dann trifft eine E-Mail des Betriebsratsvorsitzenden ein, drei Zeilen lang. Wer hat den Einsatz genehmigt? Welche Daten werden erfasst? Und wer sieht sie? Der Pilot wird angehalten, bis diese Fragen beantwortet sind.
Das ist ein erdachtes Szenario, kein Kundenfall. Es ist aber in vielen Betrieben so oder ähnlich vorstellbar, und es zeigt etwas Wichtiges: Der Fehler liegt nicht darin, dass der Betriebsrat Fragen stellt. Der Fehler liegt darin, dass diese Fragen nicht vier Wochen früher gestellt wurden, als sich die Antworten noch in Ruhe geben ließen.
Dieser Artikel ist eine allgemeine Orientierung für Geschäftsführung, IT und Personalbereich. Er beschreibt, wo bei der Einführung von KI die Mitbestimmung typischerweise berührt ist, was ein Betriebsrat sinnvollerweise sehen will und warum eine Betriebsvereinbarung als Rahmen mehr leistet als ein Dutzend Einzelabsprachen. Das ist keine Rechtsberatung. Ob und in welchem Umfang Mitbestimmungsrechte bestehen, hängt vom Einzelfall ab und gehört zu Ihrer Rechtsberatung.
Die These: Der Betriebsrat ist die günstigste Prüfinstanz
Viele Projektteams behandeln den Betriebsrat wie eine Hürde, die man nehmen muss, möglichst spät und möglichst schnell. Wir halten das für die teuerste Variante. Der Betriebsrat stellt im Kern die Fragen, die ohnehin beantwortet werden müssen, von der Datenschutzbeauftragten, von der IT-Sicherheit und von der Geschäftsführung: Wofür setzen wir das System ein? Welche Daten entstehen? Wer darf was sehen? Was passiert, wenn sich etwas ändert?
Wer diese Fragen früh beantwortet, bekommt drei Dinge. Erstens bessere Entscheidungen, weil eine zweite Perspektive Lücken findet, bevor sie in der Produktion auffallen. Zweitens Planbarkeit, weil Mitbestimmungsrechte unabhängig vom guten Willen aller Beteiligten bestehen und sich nicht wegwünschen lassen. Drittens Akzeptanz, denn Beschäftigte nutzen eher, was sie verstehen und was ihre Interessenvertretung mitgeprüft hat.
Wer dieselben Fragen spät beantwortet, beantwortet sie unter Druck, mit einem laufenden Pilot im Rücken und einer Fachabteilung, die auf Ergebnisse wartet. Das ist die schlechteste Verhandlungslage für beide Seiten.
Noch eine Einschränkung vorweg: Nicht jeder Betrieb hat einen Betriebsrat. Wo keiner existiert, verschwinden die Fragen nicht. Es wechseln nur die Gesprächspartner, etwa zur Datenschutzbeauftragten, zur Belegschaft oder zu den Führungskräften. Die Struktur dieses Artikels lässt sich deshalb auch ohne Gremium als Checkliste lesen.
Wo Mitbestimmung bei KI typischerweise berührt ist
Bei KI-Einführungen tauchen drei Bereiche immer wieder auf: die Datenspuren, die ein System erzeugt, die Qualifizierung der Beschäftigten und die Veränderung der Arbeitsorganisation. Die Grafik zeigt sie im Überblick.
Technische Einrichtung zur Leistungs- und Verhaltenskontrolle
Der bekannteste Ansatzpunkt ist § 87 Abs. 1 Nr. 6 des Betriebsverfassungsgesetzes. Danach hat der Betriebsrat, soweit keine gesetzliche oder tarifliche Regelung besteht, mitzubestimmen bei der Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen. Nach verbreiteter Auslegung kommt es dabei nicht darauf an, ob der Arbeitgeber überwachen will. Es genügt, dass die Einrichtung dazu objektiv geeignet ist. Deshalb reicht der Satz „Wir wollen niemanden kontrollieren“ allein nicht aus. Er ist eine Absicht, und die Vereinbarung muss mehr leisten als eine Absicht.
Ein KI-Assistent erzeugt fast zwangsläufig Spuren. Das ist kein Konstruktionsfehler, sondern eine Folge dessen, was Sicherheit, Revision und Betrieb ohnehin verlangen. Die Frage ist nur, welche Spuren es gibt und wer sie wofür auswerten darf.
| Datenspur | Was sie enthält | Warum der Betriebsrat sie sehen will |
|---|---|---|
| Chatverlauf | Fragen und Antworten einer Person | Er zeigt Inhalte und Arbeitsweise einer einzelnen Person |
| Audit-Log | Zeitpunkt, Prozess, Aktion, Status, Dauer, Person | Er zeigt, wer wann etwas ausgelöst hat |
| Nutzungsstatistik | Häufigkeit, Zeiten, Mengen, gegebenenfalls je Person | Sie ermöglicht Vergleiche zwischen Personen |
| Technisches Fehlerprotokoll | Fehlermeldungen und Laufzeiten ohne Namen | Es dient dem Betrieb und der Fehlersuche |
Keine dieser Spuren ist für sich ein Skandal. Ein Audit-Log ist genau das, was IT-Sicherheit und Revision typischerweise fordern. Heikel wird es, sobald eine Spur sich auf einzelne Personen zurückführen lässt und niemand geregelt hat, wofür sie genutzt werden darf.
Eine mögliche Einordnung, die wir als Verhandlungsvorschlag verstehen und nicht als Rechtsauskunft, zeigt die folgende Ampel.
Die rote Zeile verdient einen Kommentar. Eine Rangliste von Personen nach Nutzung braucht niemand, der KI sinnvoll einführen will. Ob jemand zwölf oder zwanzig Fragen am Tag stellt, sagt nichts darüber, wie gut er arbeitet. Dafür ist sie hervorragend geeignet, Misstrauen zu säen. Wer sie vertraglich ausschließt, verliert nichts und gewinnt Glaubwürdigkeit.
Qualifizierung
Der zweite Berührungspunkt ist weniger spektakulär, aber oft wichtiger. Wenn ein KI-Assistent Tätigkeiten verändert, stellt sich die Frage, ob die vorhandenen Kenntnisse noch ausreichen. Das Betriebsverfassungsgesetz kennt Mitbestimmungsrechte bei Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung, und manche Regelungen knüpfen daran an, dass sich Tätigkeiten ändern. Ob die Voraussetzungen im konkreten Fall vorliegen, ist eine Frage für Ihre Rechtsberatung.
Unabhängig davon verlangt Art. 4 der KI-Verordnung der EU, dass Unternehmen, die KI-Systeme einsetzen, Maßnahmen für ausreichende KI-Kompetenz ihres Personals ergreifen. Ein Schulungsplan gehört also ohnehin auf den Tisch, und es ist klug, ihn nicht als Zugabe, sondern als festen Bestandteil des Vorhabens zu behandeln. Ein brauchbarer Schulungsplan beantwortet drei Dinge: Was darf der Assistent und was nicht? Wie prüft man eine Antwort gegen ihre Quellen? Was tut man, wenn eine Antwort offensichtlich falsch ist?
Arbeitsorganisation
Der dritte Bereich betrifft die Frage, wer künftig was tut. § 90 des Betriebsverfassungsgesetzes sieht Unterrichtungs- und Beratungsrechte des Betriebsrats bei der Planung von technischen Anlagen, Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen vor, nach dem Wortlaut ausdrücklich auch bei Einsatz künstlicher Intelligenz. Außerdem kann der Betriebsrat nach § 80 Abs. 3 nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen, soweit das zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Bei der Beurteilung von KI-Einführungen nennt das Gesetz das ausdrücklich als erforderlich. Planen Sie dafür Zeit und Budget ein, statt es als Misstrauen zu lesen.
Ein Beispiel macht die Frage greifbar. Ein Workflow entwirft die Antwort auf eine Kundenanfrage, im ausdrücklich fiktiven Beispiel zum Fehler E-217 am Füller FL-200, und eine Person gibt sie frei. Aus dem Schreiben ist ein Prüfen geworden. Wer prüft? Mit welcher Frist? Was geschieht, wenn niemand reagiert? Das sind Fragen der Arbeitsorganisation, und sie lassen sich im Workflow konkret abbilden, etwa über einen Freigabeschritt mit benannten Personen. Der Betriebsrat will solche Abläufe nicht verhindern, sondern verstehen, bevor sie für alle gelten.
Was ein Betriebsrat sinnvollerweise sehen will
Gute Gremien fragen nicht nach Architekturdiagrammen, sondern nach Wirkung. Wenn Sie vor dem ersten Gespräch fünf Punkte klären, haben Sie den größten Teil der Fragen bereits beantwortet:
- Zweck: Wofür wird das System eingesetzt, und wofür ausdrücklich nicht?
- Daten: Welche Daten entstehen, wo liegen sie und wie lange bleiben sie? Die Datenhaltung erfolgt in Deutschland, die KI-Verarbeitung in der EU. Das sollte der Anbieter vertraglich belegen können.
- Rechte: Was darf der Assistent lesen, was darf er selbst auslösen, und wer entscheidet bei Aktionen mit Außenwirkung?
- Protokolle: Welche Protokolle gibt es, wer darf sie einsehen, und wird auch dieser Zugriff nachvollziehbar?
- Grenzen: Was passiert nach dem Pilot, bei neuen Funktionen oder bei einem Anbieterwechsel?
Für jede dieser Fragen sollte es eine belegbare Antwort geben, nicht nur eine Zusicherung. Die folgende Tabelle zeigt, wie das aussehen kann.
| Frage des Betriebsrats | Was eine gute Antwort enthält | Woran man sie belegt |
|---|---|---|
| Welche Dokumente sieht der Assistent? | Nur, was die fragende Person selbst öffnen dürfte | Test mit zwei Personen und unterschiedlichen Rechten |
| Was darf die KI selbst auslösen? | Je Werkzeug eine der drei Einstellungen Erlauben, Nachfragen, Sperren | Einstellungsseite für KI-Werkzeuge |
| Wer entscheidet bei Außenwirkung? | Freigabeschritt mit benannten Personen, Frist und Vier-Augen-Prinzip | Workflow-Editor, Freigabeschritt |
| Was wird protokolliert? | Zeitpunkt, Prozess, Aktion, Status, Dauer, Person | Audit-Log mit Filtern und CSV-Export |
Alle vier Antworten lassen sich in TheroAI an der Oberfläche zeigen. Wie das in Ihrer Umgebung aussieht, sollten Sie bei jedem Anbieter selbst prüfen, am besten gemeinsam mit dem Gremium. Eine Vorführung am echten System überzeugt mehr als jede Präsentationsfolie. Angaben zu Datenhaltung und Verarbeitung finden Sie auf unserer Seite zur Sicherheit.
Protokolle zeigen, was protokolliert wird
Das Audit-Log ist der Ort, an dem Mitbestimmung und Sicherheit sich begegnen. Die Tabelle enthält Zeitpunkt, Prozess, Aktion, Status, Dauer und Person und lässt sich filtern und als CSV exportieren.
Ehrlich gesprochen enthält dieses Log eine Spalte, über die man reden muss: die Person. Wir halten es für falsch, sie zu verstecken. Wer ein Protokoll mit Personenbezug betreibt, sollte es offen mit dem Betriebsrat besprechen und festlegen, wer es zu welchem Zweck lesen darf. Ein Log, das niemand erklärt hat, macht Beschäftigte misstrauisch. Ein Log, dessen Zweck und Zugriff in einer Vereinbarung stehen, ist ein Beleg für Verlässlichkeit.
Rechte pro Werkzeug statt pauschalem Vertrauen
Der zweite Beleg, den ein Gremium schätzt, ist die Rechtetabelle der KI-Werkzeuge. Jedes Werkzeug steht auf Erlauben, Nachfragen oder Sperren. Lesende Zugriffe laufen ohne Nachfrage, schreibende Aktionen tragen eine eigene Kennzeichnung und halten an einer Freigabe an.
Die Zahlen im Bild stammen aus unserer eigenen Demo-Umgebung und sind ein Beispiel, kein Maßstab. Wichtig ist die Form: Eine Liste, die man in eine Betriebsvereinbarung als Anlage übernehmen und gemeinsam durchgehen kann, ist konkreter als jede Absichtserklärung.
Zwei Fragen, die man nicht vermischen sollte
Ein häufiges Missverständnis lautet: Wenn der Assistent nur zeigt, was eine Person ohnehin sehen darf, sei das Mitbestimmungsthema erledigt. Das stimmt nicht. Die Berechtigungsspiegelung beantwortet die Frage, welche Dokumente ein Assistent auswerten darf. Die Frage nach der Überwachung von Beschäftigten ist eine andere: Sie betrifft die Spuren, die entstehen, während Menschen mit dem System arbeiten. Beide Fragen brauchen eine Antwort, und keine ersetzt die andere.
Für die zweite Frage hilft eine einfache Matrix, wer welche Spur sehen darf. Sie ist ein Vorschlag für die Verhandlung. Ob und wie sich eine solche Regelung in Ihrer Konfiguration abbilden lässt, müssen Sie mit Ihrem Anbieter abgleichen.
Die Matrix folgt einem Gedanken: Wer Inhalte sehen kann, braucht dafür einen eng umrissenen Zweck. Wer nur Zahlen ohne Namen braucht, um Kapazität und Qualität zu steuern, bekommt sie ohne Einschränkung. Das schützt die Beschäftigten und nimmt dem Betrieb nichts, was er zum Betreiben der Anwendung wirklich braucht.
Die Betriebsvereinbarung als Rahmen
Eine Betriebsvereinbarung gilt nach § 77 Abs. 4 des Betriebsverfassungsgesetzes unmittelbar und zwingend. Das macht sie zu einem starken Instrument, aber auch zu einem, das man sorgfältig bauen sollte. Der häufigste Fehler ist, jede Funktion einzeln zu regeln. Bei KI-Anwendungen ändert sich der Funktionsumfang laufend, bei TheroAI umfasst allein der Konnektor-Katalog derzeit 29 Apps. Eine Vereinbarung, die jede Funktion namentlich aufführt, ist veraltet, bevor sie unterschrieben ist.
Besser bewährt sich ein Aufbau in Schichten: eine Rahmenvereinbarung mit den Grundsätzen und drei Anlagen, die sich leichter anpassen lassen.
Die Grundsätze oben ändern sich selten. Die Anlagen werden häufiger angepasst, und der Betrieb darunter bewegt sich am schnellsten. Wenn eine neue Funktion hinzukommt, läuft die Klärung über die betroffene Anlage und nicht über eine neue Gesamtverhandlung. Ob das im Einzelfall genügt, hängt vom Wortlaut ab und gehört in die Hand Ihrer Rechtsberatung.
Die sieben Bausteine
Die folgende Tabelle ordnet die Inhalte, die sich in der Praxis bewähren, den Schichten zu.
| Baustein | Was darin steht | Wo es steht |
|---|---|---|
| Zweck und Geltungsbereich | Wofür das System dient, wofür ausdrücklich nicht, für wen es gilt | Rahmenvereinbarung |
| Verbot der Leistungs- und Verhaltenskontrolle | Keine Auswertung einzelner Personen, Ausnahmen eng und benannt | Rahmenvereinbarung |
| Datenarten und Speicherdauer | Welche Spuren entstehen und wie lange sie bleiben | Anlage Protokolle |
| Zugriff auf Protokolle | Wer, wann, wozu, und der Zugriff selbst wird nachvollziehbar | Anlage Protokolle |
| Werkzeuge und Rechte | Je Werkzeug Erlauben, Nachfragen oder Sperren, wer Änderungen vornimmt | Anlage Werkzeuge |
| Qualifizierung | Schulung vor dem Einsatz, Ansprechpersonen, Umgang mit Fehlern | Anlage Qualifizierung |
| Pilot, Auswertung und Änderung | Laufzeit, Auswertungskriterien, was eine neue Verhandlung auslöst | Rahmenvereinbarung |
Zwei Bausteine verdienen besondere Aufmerksamkeit. Das Verbot der Leistungs- und Verhaltenskontrolle ist nur so gut wie seine Ausnahmen. Wer Ausnahmen offenlässt, gibt dem Gremium zu Recht Anlass zu Zweifeln. Und der Baustein „Pilot, Auswertung und Änderung“ ist der, der Vertrauen erzeugt: Wenn vorab feststeht, woran der Pilot gemessen wird, kann niemand die Kriterien nachträglich verschieben.
Eine kleine Vereinbarung für den Pilot
Für die Zeit vor der Rahmenvereinbarung bietet sich eine kurze Pilotvereinbarung an. Sie ist befristet, nennt eine definierte Gruppe, setzt Testdaten oder unkritische Inhalte voraus und legt fest, dass in der Auswertung keine einzelnen Personen betrachtet werden. So kann das Projekt anfangen, ohne dass irgendjemand einen Vorgriff auf die große Vereinbarung fürchten muss. Gelingt keine Einigung, sieht das Gesetz in den Fällen der erzwingbaren Mitbestimmung eine Einigungsstelle vor. Es lohnt sich aber, es nicht darauf ankommen zu lassen.
Der Weg: früh beginnen und ehrlich planen
Wie viel Zeit das spart, lässt sich nicht verallgemeinern. Deshalb rechnen wir hier ausdrücklich ein Beispiel, mit runden Annahmen, die wir gewählt und nicht gemessen haben. Verglichen werden zwei Wege über zwölf Wochen: der späte, bei dem der Betriebsrat erst nach vier Pilotwochen einbezogen wird, und der frühe, bei dem vor dem Start geklärt wird.
| Annahme im Beispiel | Später Weg | Früher Weg |
|---|---|---|
| Klärung vor dem Pilot | Keine | 2 Wochen |
| Pilot vor dem Stopp | 4 Wochen (Woche 0 bis 4) | Entfällt |
| Stopp und Klärung | 6 Wochen (Woche 4 bis 10) | Entfällt |
| Pilot danach | 2 Wochen (Woche 10 bis 12) | 10 Wochen (Woche 2 bis 12) |
| Pilotwochen insgesamt | 6 | 10 |
Die Rechnung ist bewusst einfach: Im späten Weg stehen nach zwölf Wochen 4 plus 2 gleich 6 Pilotwochen zur Verfügung, im frühen 12 minus 2 gleich 10. Die Zahlen sind Annahmen. Entscheidend ist die Richtung: In diesem Beispiel ist eine Klärung von zwei Wochen vor dem Start deutlich billiger als ein Stopp von sechs Wochen mitten im Pilot. Ob das bei Ihnen ebenso ausfällt, zeigt erst die eigene Planung. Und es kann natürlich auch im frühen Weg länger dauern. Dann ist es immerhin eine Verzögerung vor dem Start und kein Abbruch danach.
Fünf Schritte, die sich bewähren
- 1.Erstgespräch vor dem Pilot. Zweck, Datenarten und Rechte vorstellen, die Rolle des Betriebsrats klären und einen Termin für die Pilotvereinbarung nennen.
- 2.Pilotvereinbarung. Befristet, mit definierter Gruppe, ohne Auswertung einzelner Personen.
- 3.Gemeinsame Auswertung. Die Kriterien stehen vor dem Pilot fest, und der Betriebsrat sieht dieselben Zahlen wie die Projektleitung.
- 4.Rahmenvereinbarung. Grundsätze und drei Anlagen verhandeln, mit den Erfahrungen aus dem Pilot als Material.
- 5.Rollout mit Qualifizierung. Erst schulen, dann freischalten, und einen Überprüfungstermin vereinbaren.
Für Branchen mit hohen Dokumentationspflichten, etwa in der Fertigung oder im Gesundheitswesen, lohnt sich dieser Ablauf besonders, weil Datenfragen dort ohnehin im Mittelpunkt stehen.
Häufige Einwände und was dahintersteckt
„Das dauert zu lang.“ Das stimmt, wenn man den Betriebsrat als letzte Station behandelt. Als erste Station verschiebt sich die Arbeit, und sie ist leichter, weil noch nichts Laufendes zu verteidigen ist.
„Wir haben nicht vor, jemanden zu überwachen.“ Das mag stimmen, genügt aber nicht. Wie oben beschrieben, kommt es nach verbreiteter Auslegung auf die objektive Eignung an. Gerade wer keine Überwachung will, hat nichts dagegen, es schriftlich auszuschließen.
„Der Anbieter sagt, es sei datenschutzkonform.“ Das beantwortet eine andere Frage. Die Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO regelt das Verhältnis zwischen Ihnen und dem Anbieter. Sie regelt nicht das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Belegschaft. Datenschutz und Mitbestimmung sind zwei Prüfungen, und beide gehören zur Einführung.
„Dann blockiert der Betriebsrat das Projekt.“ Ein Gremium kann Mitbestimmungsrechte durchsetzen, und das ist sein gutes Recht. In der Praxis blockiert es aber selten das, was es versteht und mitgestalten durfte. Verschleppte Informationen sind der häufigste Grund für Misstrauen.
Was Sie daraus mitnehmen können
Wenn Sie einen KI-Einsatz vorbereiten, helfen diese Prüffragen. Sie ersetzen keine rechtliche Beratung, ordnen aber die Vorbereitung:
- Können wir in zwei Sätzen sagen, wofür das System eingesetzt wird und wofür ausdrücklich nicht?
- Wissen wir, welche Spuren entstehen (Chatverlauf, Audit-Log, Nutzungsstatistik, Fehlerprotokoll) und wer sie sieht?
- Haben wir eine Regel, die Ranglisten einzelner Personen nach Nutzung ausschließt?
- Gibt es je Werkzeug eine nachvollziehbare Einstellung (Erlauben, Nachfragen, Sperren), die wir als Anlage vorlegen können?
- Steht ein Schulungsplan, bevor die Funktion für alle freigeschaltet wird?
- Haben wir den Betriebsrat vor dem Pilot angesprochen, und liegen Auswertungskriterien schriftlich vor?
- Haben wir die Fragen zu Mitbestimmung und Datenschutz getrennt beantwortet?
Unsere Position in einem Satz: Der Betriebsrat ist kein Hindernis für KI im Unternehmen, sondern der Weg, auf dem sie tragfähig wird. Wer früh fragt, bekommt eine Vereinbarung, die den Alltag aushält. Wer spät fragt, bekommt in der Regel dieselbe Vereinbarung, nur später und unter schlechteren Bedingungen.
Wenn Sie sich ansehen möchten, wie Protokolle, Rechte und Freigaben in einem laufenden System aussehen, zeigen wir das gern in einer Demo, ruhig auch gemeinsam mit Ihrem Gremium und ohne Zeitdruck.
Thero live sehen
Buchen Sie eine kurze Demo. Sie sprechen direkt mit dem Gründerteam.